Geldspielgesetz BGS
(Art. 3 Bst. d BGS)
Als Geschicklichkeitsspiel gilt ein Geldspiel, das insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Geschickte Spielerinnen und Spieler können über eine grössere Zahl von Spieleinheiten einen höheren Gewinn erzielen als andere Spielerinnen und Spieler.
b. Beim Blindspiel ist die Wahrscheinlichkeit gering, einen Gewinn zu erzielen.
c. Die Spielerinnen und Spieler haben mehrere Optionen zur Beeinflussung des Spielverlaufs.
d. Ein erfolgreiches Spiel erfordert Fertigkeiten einer gewissen Komplexität.
In denjenigen Kantonen, die Geschicklichkeitsautomaten zulassen, dürfen in Restaurants und Bars maximal 2 Automaten betrieben werden. Einsätze und Höchstgewinne sind schweizweit gleich.
Wer in der Schweiz Geschicklichkeitsspielautomaten anbieten will, braucht eine sogenannte Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung. Gleichwohl verpflichten sich die Veranstalter ein Sozial und Sicherheitskonzept anzuwenden. Dieses wird durch den Verband Swissplay ausgearbeitet.
Link Gespa: INTERKANTONALE GELDSPIELAUFSICHT